Aberratio ictus

Die aberratio ictus (lat.; wörtlich: „Abirrung des Schlages“) ist im Strafrecht eine Form des Irrtums, bei der der vom Täter beabsichtigte Erfolg bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Objekt eintritt.

Zur Veranschaulichung: A will B töten und schießt; B bückt sich in dem Moment, sodass die Kugel die dahinter stehende C trifft. Die Rechtsfolge besteht darin, dass Versuchsstrafbarkeit am avisierten und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bezüglich des tatsächlich verletzten Rechtsguts in Betracht kommt. Der Irrtum ist als Unterfall des Tatbestandsirrtums beachtlich.

Die aberratio ictus ist gegenüber dem ebenfalls strafbewehrten error in persona vel obiecto abzugrenzen, bei dem der Täter das Tatobjekt aufgrund einer Fehlidentifizierung verwechselt.


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